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Information zur geplanten Mieterhöhung im Bestand

Wie bereits mehrfach angekündigt haben Aufsichtsrat und Geschäftsführung in Ihrer letzten Sitzung einstimmig beschlossen, dass die WGV eine Erhöhung der Bestandsmieten durchführt.

An dieser Stelle möchte ich Ihnen die Gründe und Rechtsgrundlagen für die natürlich nicht gerade populäre Maßnahme erläutern. Generell können Mieten gemäß BGB § 558 im Rahmen von bestehenden Mietverträgen auf das „ortsübliche Niveau“ erhöht werden. Das örtliche Niveau wird ermittelt nach einem Mietspiegel, wenn dieser vorhanden ist.

Da in Vetschau wie in fast allen kleineren Städten kein Mietspiegel vorhanden ist, wird das ortsübliche Niveau nach Vergleichswohnungen ermittelt. Eine Erhöhung ist nur im Rahmen von Kappungsgrenzen möglich. Diese besagt, dass Mieten innerhalb von 3 Jahren maximal um 20 % steigen dürfen. Die Miete bei Neuverträgen dürfen frühestens nach 15 Monaten Laufzeit erstmals erhöht werden.

Daher sind Verträge aus den letzten 2-3 Jahren von dieser Mieterhöhung nicht betroffen.

Die letzte flächendeckende Mieterhöhung im Bestand der WGV hat im Jahr 2003 stattgefunden. Natürlich wurden seit diesem Zeitraum bei Neuvermietungen schon schrittweise höhere Mieten vereinbart. 

Natürlich werden wir insbesondere bei solchen schon höher vereinbarten Mieten die gesetzlich erlaubte Mieterhöhung nicht komplett umsetzten, sondern freiwillig auf unsere Durchschnittsmieten kappen.

Sicherlich haben Sie auch die Pressebeiträge in den vergangenen Monaten verfolgt, wonach die Durchschnittsmieten in Vetschau im Vergleich zu anderen Regionen in Brandenburg und der Region deutlich geringer sind. Und natürlich sind auch wir von den allgemeinen Preissteigerungen im Bereich Verwaltung, Personal und Baukosten nicht verschont geblieben.

Zur Umsetzung dieser Mieterhöhung werden die betroffenen Mieter voraussichtlich Ende Oktober ein entsprechendes Anschreiben erhalten. Sie müssen dieser Mieterhöhung gemäß den Regelungen des BGB schriftlich zustimmen. Sollten Sie die Zustimmung verweigern, muss diese leider im Rahmen einer Klage erzwungen werden. Hier würde insbesondere geprüft, ob die Rechtmäßigkeit des Verlangens gegeben ist.

Der Gesetzgeber schreibt dieses Verfahren zwingend vor.

Ihnen steht natürlich Sonderkündigungsrecht zu.

Sollten sich nach Erhalt unseres Mieterhöhungsverlangens Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir hoffen unter den genannten Gründen und Erläuterungen auf Ihr Verständnis und Zustimmung.

Wohnbaugesellschaft Vetschau mbH & Co. KG
Wilhelm-Pieck-Straße 30
03226 Vetschau/Spreewald

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